Satzung

Satzung

des Pferdesportvereins (PSV) Wunsiedel-Breitenbrunn e.V.

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins


Der Pferdesportverein PSV Wunsiedel-Breitenbrunn e.V. mit dem Sitz in 95632 Wunsiedel /  Breitenbrunn, Zur Weberei 3 ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Hof / Saale eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverband  und durch den Verband der Reit- und Fahrvereine Franken e.V. in Ansbach, Mitglied des Bayerischen Landesverbandes der Reit- und Fahrverein e.V. in München und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit


1. Der Pferdesportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
Zweck des Vereins ist:
     1.1 die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im
     Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
     1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
     1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports     

     aller Disziplinen;
     1.4 die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
     1.5 die Interessensvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit  

     gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und
     dem Verband der Reit-und Fahrvereine Franken e.V.;
     1.6 die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
     1.7 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des  
     Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und
     zur Verhütung von Schäden;
     1.8 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der  

     Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecks des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für Steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. §11)

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand. Bei Kindern und Jugendlichen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Bayerischen Landes-Sportverbandes, des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Franken e.V. , des Bayerischen Reit-und Fahrverband e.V. und der FN.

§ 3 a
Verpflichtung gegenüber dem Pferd


1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

     1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und 
     verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
     1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
     1.3 die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren,
     d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder             
     unzulänglich zu transportieren.
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und / oder Sperren geahndet werden. Außerdem können  Mitglieder die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
     - gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das
     Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder
     unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
     - gegen § 3 a (Verpflichtungen gegenüber dem Pferd) verstößt;
     - seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Umlagen können bis zu einem jährlichen Betrag von 20,- Euro festgesetzt werden, die zu den in § 1 genannten Vereinszwecken zur Deckung eines Finanzbedarfs erforderlich sind und aus regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden können.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Die Zahlungsweise von Umlagen wird durch den Vorstand bestimmt.

§ 6
Organe

1.    Die Organe des Vereins sind
     - die Mitgliederversammlung und
     - der Vorstand

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung entscheidet über
     - die Wahl des Vorstandes
     - die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
     - die Jahresrechnung
     - die Entlastung des Vorstandes
     - die Beiträge und Umlagen
     - die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
     - die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

§ 9
Vorstand


1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
     - der Vorsitzende,
     - der stellvertretende Vorsitzende,
     - der Jugendwart,
     - der Sportwart,
     - der Schriftführer,
     - der Kassier,
     - und einem Beisitzer
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes


Der Vorstand entscheidet über
     - Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
     - die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der 
     Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und
     - die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 11
Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck, mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für Steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall „Steuerbegünstige Zwecke“ fällt das Vermögen des Vereins an die DKMS (Deutsche Knochenmarkspenderdatei), Kressbach 1, 72072 Tübingen, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.